Eigenstromerzeugung für Neubauten/Erweiterungen (EN-104)

Luzern

Für die Kompensation an verschiedenen Gebäuden gelten folgende kumulativen Bedingungen:

  • Die Gebäude müssen innerhalb eines Areales liegen und im Rahmen einer Gesamtüberbauung realisiert werden
  • Die Stromerzeugung kann nur in, auf oder an Neubau/Erweiterungten erfolgen
  • Die Kompensation ist nur innerhalb von Neubau/Erweiterungten möglich, für die ein gemeinsames Baugesuch eingereicht wird oder die im Rahmen einer Gesamtüberbauung geplant und gleichzeitig realisiert werden.

keine

§15 KEnG
§§13-15 KEnV

Schwyz
  • Die Anrechenbarkeit eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) ist im KEnV §24e geregelt.
  • Eine Möglichkeit zur Ersatzabgabe besteht nicht. Für Neubau/Erweiterungten an Standorten mit einer jährlichen Globalstrahlung < 1'120 kWh/m² (siehe GIS-Karte) kann bei der Baubewilligungsbehörde eine Befreiung beantragt werden.

 

§8c Abs 1 KEnG
§24 KEnV

Nidwalden

keine

keine

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Obwalden

keine

keine

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Uri

keine

keine

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Zug

keine

keine

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