Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz (EN-120)
Luzern
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
- Der Ersatz eines Wärmeerzeugers oder eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.
Abweichungen
- Im Kanton Luzern ist der Ersatz eines Wärmeerzeugers zulässig, wenn die Bauherrschaft beim Einsatz von leitungsgebundenem Gas nachweist, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers (20 Jahre) mindestens 20 % Biogas einsetzt, das in Anlagen im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen erzeugt und von diesen ins Gasnetz eingespeist wird.
Gesetzliche Grundlagen
§13 KEnG
§11 KEnV; Anhang 1 KEnV, Art. 1.29 ff
Schwyz
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
- Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers (gilt für alle Energieträger) in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung gilt die Bewilligungspflicht im Meldeverfahren.
- Diese muss bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Arbeiten in Papierform an die Baubewilligungsbehörde mit den entsprechenden Nachweisformularen (EN-SZ, EN-103, EN-120) gemeldet werden
Abweichungen
- Im Kt. SZ ist der Einsatz von erneuerbaren Brennstoffen (z.B. Biogas) zulässig. Die Eigentümerschaft hat in diesem Fall spätestens drei Monate nach der Meldung über den Wärmeerzeugerersatz die Bezugsvereinbarung nachzureichen.
Gesetzliche Grundlagen
§8 KEnG
§§13, 24 KEnV
KEnV Anhang 6
KEnV Anhang 8
Nidwalden
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
Lorem ipsum dolor sit
Duis autem vel eum
Ut wisi enim ad minim
Obwalden
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
Lorem ipsum dolor sit
Duis autem vel eum
Ut wisi enim ad minim
Uri
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
Lorem ipsum dolor sit
Duis autem vel eum
Ut wisi enim ad minim
Zug
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
Lorem ipsum dolor sit
Duis autem vel eum
Ut wisi enim ad minim