Zuständigkeiten und Vollzug

Luzern
  • Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss PBG und PBV.

  • Auch bei Sanierungen ohne Baubewilligung besteht die Nachweispflicht mit einem Projektnachweis (notwendigen techn. Formulare oder Online-Meldung)

  • Private Kontrolle: NEIN

§§ 30, 31, 32 KEnG
§§ 27, 28, 29 KEnV
§ 55 Abs. 2 lit. d PBV

Schwyz
  • Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss PBG und PBV.
  • Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten unter Fr. 250'000.- verursachen, sind vom Energienachweis befreit. Die energetischen Vorschriften sind dennoch einzuhalten.
  • Private Kontrolle: JA (Link)

§§2-5 KEnG

Nidwalden
  • Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens und richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.

  • Private Kontrolle: NEIN

§ 4 kEnV

Obwalden
  • Der Vollzug von Energievorschriften bei Gebäuden erfolgt durch die Einwohnergemeinden im Regelfall mittels Energienachweis im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.

  • Private Kontrolle: NEIN

Art. 7 BauG
Art. 5-6 GDB 710.112