Der Kantonsrat beschloss die Änderung des Kantonalen Energiegesetzes mit dem Ziel, das Stromerzeugungspotenzial von Gebäuden vermehrt zu nutzen. Die Gesetzesänderung vom 17. Juni 2024 tritt per 1. März 2025 in Kraft. Bei Neubauten müssen geeignete Dachflächen für die Stromerzeugung genutzt oder eine Ersatzabgabe entrichtet werden. Bei bestehenden Bauten gilt diese Pflicht bei Dachsanierungen, sofern mehr als blosse Befestigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Die insgesamt nachzuweisende Leistung darf mit verschiedenen Technologien erbracht werden. Die Eigenstromproduktion ist pro Gebäude (EGID) nachzuweisen, kann jedoch von anderen Gebäuden derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers innerhalb eines Areals erzeugt werden. Für den Vollzug sind die Vollzugshilfe EN-204-LU des Kantons Luzern und das Formular EN-204-LU anzuwenden (siehe unter Vollzug Luzern).
Wie bei früheren Gesetzes- und Verordnungsanpassungen gibt es keine Übergangsfrist. Massgebend für das anzuwendende Gesetz ist das Datum der Baubewilligung bzw. das Datum der Meldung der Solaranlage. Für langfristige Projekte sind Ausnahmen möglich.