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Beheizte Freiluftbäder (EN-135)
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
§25 KEnG
§20 KEnV
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
§8g KEnG
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Allgemeine Hinweise
- Die Nachweise EN-101 bis EN-111 entfallen bei einem MINERGIE-Projekt, wenn das prov. Zertifikat der Baubewilligungsbehörde spätestens vor Erteilung der Baufreigabe vorliegt.
-
Der Kanton Luzern gewährt einen Ausnützungs- (§68 Abs. 1, Abs. 3 PBV) oder Energiebonus (§14 PBV) für besonders vorbildliche Neubauten /Erweiterungen und Umbauten.
- Die Nachweise EN-101 bis EN-111 entfallen bei einem MINERGIE-Projekt, wenn das prov. Zertifikat der Baubewilligungsbehörde spätestens vor Erteilung der Baufreigabe vorliegt.
- Die Nachweise EN-101 bis EN-103 und EN-105 bis EN-111 entfallen bei einem MINERGIE-Projekt. Ein bereits vorhandenes provisorisches Zertifikat ist dem Baugesuch beizulegen.
- Die Nachweise EN-101 bis EN-111 entfallen bei einem MINERGIE-Projekt. Ein bereits vorhandenes provisorisches Zertifikat ist dem Baugesuch beizulegen.
Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz (EN-120)
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
- Der Ersatz eines Wärmeerzeugers oder eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.
Abweichungen
- Im Kanton Luzern ist der Ersatz eines Wärmeerzeugers zulässig, wenn die Bauherrschaft beim Einsatz von leitungsgebundenem Gas nachweist, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers (20 Jahre) mindestens 20 % Biogas einsetzt, das in Anlagen im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen erzeugt und von diesen ins Gasnetz eingespeist wird.
Gesetzliche Grundlagen
§13 KEnG
§11 KEnV; Anhang 1 KEnV, Art. 1.29 ff
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
- Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers (gilt für alle Energieträger) in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung gilt die Bewilligungspflicht im Meldeverfahren.
- Diese muss bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Arbeiten in Papierform an die Baubewilligungsbehörde mit den entsprechenden Nachweisformularen (EN-SZ, EN-103, EN-120) gemeldet werden
Abweichungen
- Im Kt. SZ ist der Einsatz von erneuerbaren Brennstoffen (z.B. Biogas) zulässig. Die Eigentümerschaft hat in diesem Fall spätestens drei Monate nach der Meldung über den Wärmeerzeugerersatz die Bezugsvereinbarung nachzureichen.
Gesetzliche Grundlagen
§8 KEnG
§§13, 24 KEnV
KEnV Anhang 6
KEnV Anhang 8
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Kühlräume (EN-112)
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
§8 Abs. 1 lit. b, §11 Abs. 1 KEnG
Anhang 1 KEnV, Art. 1.10
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
§7 KEnV
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (EN-113)
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
-
Im Kanton Luzern sind bestehende Gebäude mit fünf oder mehr Nutzeinheiten bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warmwasserverteil-Systems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten.
-
Bei der Gesamterneuerung des Heizungsverteil-Systems sind Geräte zur Erfassung der individuellen Heizkosten zu installieren.
- Bei der Gesamterneuerung des Warmwasserverteil-Systems sind Geräte zur Erfassung der individuellen Warmwasserkosten zu installieren.
Gesetzliche Grundlagen
§17 KEnG
§6 Abs. 1 lit. g KEnV, Anhang KEnV, Art. 1.40 bis 1.42
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
- Abweichungen zur MuKEn 2014 besteht die Ausrüstungsflicht zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser in Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten.
Gesetzliche Grundlagen
§10 KEnG
§§26-27 KEnV
Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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Formulare / Vollzugshilfen
Erläuterung
keine
Abweichungen
keine
Gesetzliche Grundlagen
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