Vollzug Luzern
Seit 2019 gilt das neue Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG) zusammen mit der zugehörigen Verordnung (KEnV).
Der Kantonsrat beschloss am 17. Juni 2024 eine Teilrevision des KEnG, welche per 1. März 2025 in Kraft getreten ist. Unter anderem gilt bei Dachsanierungen neu eine Eigenstromerzeugungspflicht, sofern mehr als blosse Befestigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Die Gesetzesänderung tritt ohne Übergangsfrist in Kraft. Massgebend für das anzuwendende Gesetz ist das Datum der Baubewilligung bzw. das Datum der Meldung der Solaranlage.
Online-Fragestunden
Der Kanton Luzern führt Online-Fragestunden für Gemeinden (Mitarbeitende aller Bauämter, Mitglieder der Exekutive etc.) sowie für Kontrollbeauftragte und Fachleute aus der Bau-, Energie-, Elektro-, Gebäudetechnik- und Solarbranche durch.
Fragen zur Änderung des KEnG können vorab an Jacqueline Capra kurs@energie-zentralschweiz.ch gesendet (mit Angabe des Datums und der Zeit der entsprechenden Fragestunde) oder direkt in der Online-Fragestunde gestellt werden.
für Gemeinden und Kontrollbeauftragte
25.03.2025, 10.30-11.30 Uhr (zur Anmeldung)
09.04.2025, 13.30-14.30 Uhr (zur Anmeldung)
für Fachplanende
25.03.2025, 13.30-14.30 Uhr (zur Anmeldung)
09.04.2025, 10.30-11.30 Uhr (zur Anmeldung)
Vollzugshandbuch Energie Kanton Luzern
Mit der Teilrevision des KEnG, die am 1. März 2025 in Kraft tritt, wird das Dokument "Hinweise für die Vollzugspraxis des kantonalen Energiegesetzes" durch das Vollzugshandbuch Energie Kanton Luzern ersetzt. Dieses neue Handbuch unterstützt Fachpersonen und Gemeinden bei der Anwendung der energiegesetzlichen Bestimmungen. Es ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Vollzugshilfen der EnFK strukturiert.
Wichtige Merkmale des Vollzugshandbuchs:
- Vollzugshilfen: Für jede nationale Vollzugshilfe sind kantonale Abweichungen und spezifische Hinweise farblich markiert. Über Verlinkungen werden die Abweichungen und Hinweise erläutert.
- Merkblätter: Relevante kantonale Merkblätter sind direkt im Vollzugshandbuch integriert.
Formulare Energienachweis
Im Kanton Luzern kommen die Nachweisformulare nach MuKEn 2014 zum Einsatz. Für den Vollzug der neuen Eigenstromerzeugungspflicht sind die Vollzugshilfe EN-204-LU und das Formular EN-204-LU anzuwenden.
Spezifische Anwendungshinweise
Die Anforderung an die spezifische Heizleistung PH,li [W/m2] ergibt sich aus dem Anhang 1 zur Kantonalen Energieverordnung (KEnV) und der Vollzugshilfe EN-VH 102. Diese Anforderung gilt für die Gebäudekategorien I - IV. Im Gesetz sind dafür keine Ausnahmen vorgesehen, sodass der Grenzwert zwingend einzuhalten ist.
Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere Gebäude mit einem hohen Glasanteil sowie Einfamilienhäuser teilweise Schwierigkeiten haben, den neuen Anforderungswert einzuhalten. Weil bei der Berechnung der spezifischen Heizleistung PH die sicheren Wärmeeinträge nicht berücksichtigt werden, besteht bei Gebäuden mit einem hohen Anteil Fensterfläche AW pro Energiebezugsfläche AE eine anspruchsvolle Ausgangslage um den Anforderungswert PH,li einzuhalten.
Massnahmen um den Grenzwert PH,li einzuhalten, müssen sich deshalb auf die Reduktion der Wärmeverluste konzentrieren. Dazu zählen insbesondere tiefere U-Werte, Reduktion der Wärmebrücken, kompakte Gebäudehülle, etc. Falls mit diesen Massnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann, muss eine Reduktion der Fensterflächen zusätzlich geprüft werden.
Das provisorische Minergie-Zertifikat ersetzt bei reinen Wohnbauten den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, sofern das Zertifikat rechtzeitig vorliegt. Reine Wohnbauten sind in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser (Gebäudekategorien I und II nach SIA 380/1).
Ersetzt das Minergie-Zertifikat den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, ist der Gemeinde eine Kopie der Minergie-Gesuchsunterlagen zu senden. Wenn der Gemeinde spätestens bei der Schnurgerüstabnahme kein geprüfter Wärmeschutznachweis vorliegt (bzw. ein provisorisches Minergie-Zertifikat), kann die Gemeinde einen Baustopp veranlassen.
Gesetze und Verordnungen Kanton Luzern
Die Hinweise sind Ergänzungen zu den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK), da sie konkretisierende Erläuterungen und z.T. abweichende Regelungen für die Vollzugspraxis im Kt. Luzern enthalten.